Nach Abschnitt D) Ziff. 8 der Zertifizierungsordnung des ZVL vom
31.10.2006 (Stand 07.08.2018) wird die Höhe der vom Berater zu
entrichtenden Zertifizierungsgebühren sowie die Verfahrensweise bei
Rücktritt, Verhinderung oder dergl. in einer vom Vorstand zu
beschließenden Gebührenordnung geregelt.
Es gilt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Gebührenordnung.
Gegenstand der Gebührenordnung ist die Durchführung der Prüfung von
Beratern im Sinne der DIN 77700 – Dienstleistungen der
Lohnsteuerhilfevereine – vom Mai 2006 und deren Zertifizierung.
Das Zertifikat hat eine Laufzeit von fünf Jahren.
Der Text der Norm ist urheberrechtlich streng geschützt. Der
Einzelbezug ist über den Beuth Verlag GmbH, Berlin – Wien – Zürich,
möglich, im Internet über www.beuth.de. Der Einzelbezugspreis für
Endverbraucher beträgt gegenwärtig € 56,10.
1. Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung und die Zertifizierung nach Abschnitten 4 bis 7 DIN 77700 (Regelzertifizierung) beträgt für Beratungsstellenleiter im Prüfungsjahr € 200,00. Für die Erteilung des Zertifikats sind für die auf das Prüfungsjahr folgenden fünf Jahre jeweils € 40,00 jährlich zu entrichten. Der Gesamtbetrag (€ 400,00) ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus zu erbringen. Für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung werden € 200,00 zurückerstattet.
2. Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung und die Bestätigung nach Abschnitten 4 und 5 DIN 77700 beträgt für Berater im Prüfungsjahr €
200,00. Für die Erteilung des Teilzertifikats / der Urkunde sind für die auf das Prüfungsjahr folgenden fünf Jahre jeweils € 20,00 jährlich zu entrichten. Der Gesamtbetrag (300,00) ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus zu erbringen. Für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung werden € 100,00 zurückerstattet.
3. Die Gebühr für Wiederholungszertifizierungen nach Ablauf der Laufzeit des Zertifikats nach Abschnitten 4 bis 7 DIN 77700 beträgt für Beratungsstellenleiter für weitere fünf Jahre jeweils € 40,00. Der Gesamtbetrag (€ 200,00) ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus zu erbringen.
4. Die Gebühr für die Erneuerung der Bestätigung nach Abschnitten 4 und 5 DIN 77700 beträgt für Berater für weitere fünf Jahre jeweils € 20,00. Der Gesamtbetrag (€ 100,00) ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus zu erbringen.
5. Für Berater, die einem Lohnsteuerhilfeverein angehören, der nicht Mitglied im ZVL ist, gilt ein jährlicher Zuschlag auf die Gebühren für die vier folgenden Jahre nach Ziff. 1. bis 3. in Höhe von 40%. Die Gebühr nach
Ziff. 1. beträgt für sie € 480,00,
Ziff. 2. beträgt für sie € 340,00,
Ziff. 3. beträgt für sie € 280,00,
Ziff. 4. beträgt für sie € 140,00.
6. Abweichend von Ziff. 1 bis 5 können die nach dieser
Gebührenordnung ab 1.1.2013 anfallenden Gebühren mit einem Zuschlag von
20% jährlich, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres gezahlt werden.
Voraussetzung hierfür ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung für
die Gebühren. Die jährliche Zahlungsweise steht unter dem
Bewilligungsvorbehalt des Vorstandes des ZVL.
7. Fällt die Voraussetzung für den Zuschlag nach Ziff. 5. während der
Laufzeit des Zertifikats oder der Bestätigung weg, ist der Zuschlag an
den ZVL zeitanteilig nach zu entrichten.
8. Fällt die Voraussetzung für den Zuschlag nach Ziff. 5. während der
Laufzeit des Zertifikats oder der Bestätigung weg, wird der Zuschlag
nachträglich erstattet.
9. Über eine – ggf. anteilige – Erstattung entrichteter oder fälliger
Gebühren im Fall des Rücktritts, der Verhinderung oder dergl.
entscheidet der Vorstand des ZVL nach Maßgabe des Einzelfalles.
10. Gibt der Berater durch wahrheitswidrige, die
Zertifizierungsanforderungen nicht erfüllende Angaben Anlass zu
Korrekturmaßnahmen oder zum Entzug der Zertifizierung, besteht kein
Anspruch auf Gebührenerstattung. Die Kosten für die Veröffentlichung
des Verstoßes oder - im Falle einer Zertifizierung nach Ziff. 1. – für
eine durch wahrheitswidrige Angaben nach Satz 1 erforderliche
Nachschau trägt der Berater.
11. Die Gebühren gelten die Kosten für die Durchführung des
Verfahrens, die Erteilung eines Zertifikats/einer Bestätigung, deren
Nutzung und Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, die Ausstellung
der Prüfurkunde und des Prüfzeichens (Prüfsiegels) sowie die
Veröffentlichung im Internet auf der ZVL-Homepage ab.
Für den Fall, dass ein Berater nicht an der Stichprobe teilnimmt (Tz
3.2 Absatz 2 Satz 3 Zertifizierungsordnung), hat er neben den nach
Ziff. 1. anfallenden Gebühren auch die unmittelbar mit der Prüfung nach
Tz 4.2.1 Satz 1 Zertifizierungsordnung anfallenden Kosten zu tragen.
12. Die Änderung und die Ausfertigung von Ersatzurkunden von Zertifikaten erfolgt gem. Vereinbarung.
13. Die Vorschriften dieser Gebührenordnung gelten entsprechend für
wiederholte Anträge auf Zertifizierung, etwa wegen Rücktritt,
Verhinderung oder Nichterteilung des Zertifikats/der Bestätigung.
14. Gebührenschuldner ist der Berater im Sinne von DIN 77700 3.4 und 3.5.
15. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Nebenkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Berlin, 05.02.2019 Der Vorstand